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Minderung durch Anrechnung der Instandhaltungsrücklage

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt endgültig entscheiden, dass eine Minderung der Grunderwerbsteuer durch Anrechnung der Instandhaltungsrücklage inn Zukunft nicht mehr möglich sein wird. Diese ist und bleibt Eigentum der WEG und kann nicht für den Käufer der Immobilie angerechnet werden. Dies betrifft gewerbliche und auch Wohnimmobilien Für Immobilieninvestoren ist es ärgerlich, dass ein weiterer Weg, um die Grunderwerbssteuer zu senken, nun nicht mehr möglich ist, wobei die Einschätzung des Gerichts Sinn ergibt. aber, die Tür ist noch nicht ganz zu. Ob, und wie es geht, erklären wir Ihnen gern persönlich. (Share und Holding Gesellschaft).

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